BGBl. I Nr. 145/2020
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 57ageändert
Verordnungsermächtigung zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV
§ 57a.
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erforderlichen Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, mit Verordnung festzulegen. 50 EUV erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung mit Verordnung festzulegen.