BGBl. I Nr. 148/2020
Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG
Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz getroffen werden (Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36bneu
Durchsetzung der Einziehung, der Beschlagnahme und der Urteilsveröffentlichung bei Websites gegen Diensteanbieter
Paragraph 36 b,
Hat der Medieninhaber seinen Sitz im Ausland oder kann der Medieninhaber aus anderen Gründen nicht belangt werden, so hat das Gericht auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers im selbstständigen Verfahren dem Hostingdiensteanbieter (Paragraph 16, E-Commerce-Gesetz – ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,) die Löschung der betreffenden Stellen der Website (Einziehung oder Beschlagnahme – Paragraphen 33, 33 a, 36,) oder die Veröffentlichung der Teile des Urteils (Paragraph 34,) aufzutragen.