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BGBl. I Nr. 148/2020

kundgemacht 23.12.2020 RIS↗Parlament↗
Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG
Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz getroffen werden (Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 148/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 22 § 0↗RIS↗
§ 120aneu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 148/2020 § 120a↗RIS↗

Unbefugte Bildaufnahmen

Paragraph 120 a,

  1. Absatz eins,Wer absichtlich eine Bildaufnahme der Genitalien, der Schamgegend, des Gesäßes, der weiblichen Brust oder der diese Körperstellen bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person, die diese Bereiche gegen Anblick geschützt hat oder sich in einer Wohnstätte oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, ohne deren Einwilligung herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer eine Bildaufnahme nach Absatz eins, ohne Einwilligung der abgebildeten Person einem Dritten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Der Täter ist nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.