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BGBl. I Nr. 149/2020

kundgemacht 23.12.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes – K-SVFG, des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, des Kunstförderungsgesetzes und des Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetzes – KuKuSpoSiG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG), das Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981), das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, das Bundesgesetz vom 25. Feber 1988 über die Förderung der Kunst aus Bundesmitteln (Kunstförderungsgesetz) und das Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 149/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kunstförderungsgesetz 17 § 0↗RIS↗
§ 2aneu
in Kraft 24.12.2020 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 149/2020 § 2a↗RIS↗

Fonds für Besondere Förderung im Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Paragraph eins, Absatz eins, können abweichend von Paragraph 2, in den Jahren 2020 bis 2022 weitere Mittel aus einem Fonds für besondere Förderungen insbesondere auch für Strukturmaßnahmen im Bereich der Kulturwirtschaft gewährt werden. Der Fonds ist beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet, mit 10 Millionen Euro dotiert und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.
  2. Absatz 2,Folgende Voraussetzungen müssen für eine solche Förderung vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Besondere wirtschaftliche Betroffenheit der Branche durch den Ausbruch von COVID-19, die diese existenziell gefährdet;
    2. Ziffer 2
      Existenzielle Gefährdung trotz Ausschöpfung anderer zur Bewältigung der Folgen vom COVID-19 geschaffener Unterstützungsmaßnahmen und
    3. Ziffer 3
      Negative Folgeauswirkungen auf das Kunst- und Kulturleben in Österreich, wenn keine Unterstützung gewährt wird
  3. Absatz 3,Für die Förderung nach diesem Paragraphen ist eine eigene Richtlinie gemäß Paragraph 8, zu erlassen. Voraussetzung für diese Förderung ist ein Antrag beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.