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BGBl. I Nr. 149/2020

kundgemacht 23.12.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes – K-SVFG, des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, des Kunstförderungsgesetzes und des Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetzes – KuKuSpoSiG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG), das Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981), das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, das Bundesgesetz vom 25. Feber 1988 über die Förderung der Kunst aus Bundesmitteln (Kunstförderungsgesetz) und das Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 149/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kunstförderungsgesetz 17 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1
in Kraft 04.08.2015 – 23.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 91/2015 · danach: BGBl. I Nr. 149/2020 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 24.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 149/2020 § 4↗RIS↗
Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung
§ 4.
(1) Voraussetzung für die Gewährung der in § 3 Z 1, 3, 4, 5 und 8 genannten Förderungen ist die Einbringung eines Ansuchens beim Bundeskanzleramt Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(2) Eine Förderung darf nur erfolgen, wenn das Vorhaben (Projekt) ohne sie nicht oder nicht zur Gänze in Angriff genommen oder durchgeführt werden kann und bei Gewährung der Förderung finanziell gesichert ist. Nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat der Förderungswerber eine finanzielle oder sachliche Eigenleistung zu erbringen. Ist dem Förderungswerber eine Eigenleistung wirtschaftlich nicht zumutbar, kann davon abgesehen werden.
(3) Das Förderungsansuchen hat Angaben darüber zu enthalten, ob der Förderungswerber für dasselbe Vorhaben bei einem anderen Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger um Gewährung von Förderungsmitteln angesucht hat oder ansuchen will. Gegebenenfalls sind die gewährten oder in Aussicht gestellten Mittel bei der Bemessung der Höhe der Förderung aus Bundesmitteln zu berücksichtigen. Werden durch eine beabsichtigte Förderungsmaßnahme Interessen (Aufgaben) anderer Gebietskörperschaften berührt, ist eine angemessene Beteiligung dieser Gebietskörperschaften an der Durchführung der Förderungsmaßnahmen unter weitestmöglicher Koordinierung des beiderseitigen Mitteleinsatzes anzustreben. Weiters ist nach Möglichkeit eine Kostenbeteiligung privater Förderer anzustreben und der Förderungswerber diesbezüglich zu beraten und zu unterstützen.
(4) Dieses Bundesgesetz räumt keinen individuellen Anspruch auf die Gewährung einer Förderung ein.