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BGBl. I Nr. 150/2020

kundgemacht 23.12.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, des KommAustria-Gesetzes, des ORF-Gesetzes und des Privatradiogesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das KommAustria-Gesetz, das ORF-Gesetz und das Privatradiogesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 150/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) 12261 § 0↗RIS↗
§ 47geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2; Abs 3
in Kraft 01.08.2004 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 97/2004 · danach: BGBl. I Nr. 150/2020 § 47↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 150/2020 § 47↗RIS↗
Auskunfts-, Aufzeichnungspflichten Bekanntgabepflichten
§ 47.
(1) Die Rundfunkveranstalter Fernsehveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen am Anfang und mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht am Ende ihrer Fernsehprogramme sowie in regelmäßigen Abständen während des Programms eindeutig auf den Namen des Veranstalters und die Aufzeichnungen zu gewähren. Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor Namen der Regulierungsbehörde anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluss des Verfahrens verantwortlichen Redakteure hinzuweisen.
(2) Jeder Rundfunkveranstalter hat bei Fernsehprogrammen am Anfang und am Ende seiner Sendezeit sowie in regelmäßigen Abständen während des Programms Namen und Anschrift des Rundfunkveranstalters und die Namen der verantwortlichen Redakteure zu benennen.
(32) Der Teletext hat stets eine Impressumseite zu enthalten, auf der Name und Anschrift des Rundfunkveranstalters anzuführen sind. Werden Teletextseiten auf Abruf angeboten, so muss jeweils im Inhaltsverzeichnis die Seitennummer des Impressums angeführt sein.
(43) Die Aufnahme des Sendebetriebs und die Inbetriebnahme einzelner Sendestandorte ist der Regulierungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.