BGBl. I Nr. 150/2020
Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, des KommAustria-Gesetzes, des ORF-Gesetzes und des Privatradiogesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das KommAustria-Gesetz, das ORF-Gesetz und das Privatradiogesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52geändert
Berichtspflicht
§ 52.
Fernsehveranstalter haben bis zum 30 31. Mai März eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde über die Durchführung der §§ 50 und 51 schriftlich in Form einer Darstellung der Daten und Prozentsätze pro Programm samt einer Begründung für den Fall der Unterschreitung der Quoten zu berichten. Die Regulierungsbehörde hat der Bundesregierung bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht zu übermitteln.