Absatz eins,Plattform-Anbieter haben
- Ziffer einsein System zu betreiben, durch das Nutzer mittels leicht auffindbarer, ständig verfügbarer und einfach handhabbarer Funktionen auf der Video-Sharing-Plattform
- Litera adort verfügbare Inhalte für Dritte einsehbar bewerten können,
- Litera bInhalte mitsamt den für eine Beurteilung erforderlichen Angaben dem Plattform-Anbieter melden können und
- Litera cden Nutzern erklärt wird, wie mit ihrer Meldung (Litera b,) verfahren wird und was das Ergebnis des betreffenden Verfahrens war;
- Ziffer 2dafür zu sorgen, dass gemeldete Inhalte unverzüglich entfernt werden oder der Zugang dazu gesperrt wird, wenn sich für sie aufgrund einer zumutbaren Beurteilung ohne weitere Nachforschungen ein klarer begründeter Verdacht ergibt, dass die gemeldeten Inhalte einen in Paragraph 54 d, Absatz eins, genannten Tatbestand erfüllen;
- Ziffer 3zu gewährleisten, dass
- Litera ader Nutzer, der die Meldung erstattet hat und – soweit sich dieser ohne unverhältnismäßig großen Aufwand feststellen lässt – jener Nutzer, der den betreffenden Inhalt zum Austausch hochgeladen hat, ohne unnötigen Aufschub über die wesentlichen Entscheidungsgründe zur Erledigung der betreffenden Meldung einschließlich des allfälligen Zeitpunkts einer Entfernung oder Sperre in Kenntnis gesetzt werden und
- Litera bdie in Litera a, genannten Nutzer über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren (Paragraph 54 f,) informiert werden.