Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat bei
- Ziffer einswiederholten Beschwerden (Paragraph 54 f,) über die von einem Plattform-Anbieter ergriffenen Maßnahmen oder
- Ziffer 2Fehlen
- Litera aeines Melde- und Bewertungssystems (Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer eins,) oder eines Beschwerdesystems (Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 4,),
- Litera bvon AGB (Paragraph 54 e, Absatz 2, Ziffer eins,),
- Litera cvon Informationsangeboten zur Medienkompetenz (Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 3,) oder
- Ziffer 3mangelnder Übereinstimmung mit den Anforderungen an audiovisuelle kommerzielle Kommunikation und der Kennzeichnung solcher Kommunikation (Paragraph 54 e, Absatz 4, Ziffer eins bis 4) oder
- Ziffer 4von ihr vermuteten schwerwiegenden Rechtsverletzungen wie insbesondere
- Litera ader Verfügbarkeit verbotener Inhalte (Paragraph 54 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer 2,) auf der Video-Sharing-Plattform oder des Fehlens einer dem Schutz vor solchen Inhalten dienenden Funktion (Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer eins,) oder
- Litera bmangelnder Wirksamkeit der Zugangskontrolle durch Altersverifikation (Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 2,)
von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der vom Plattform-Anbieter getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung der in Paragraph 54 e, normierten Anforderungen einzuleiten.