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BGBl. I Nr. 150/2020

kundgemacht 23.12.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, des KommAustria-Gesetzes, des ORF-Gesetzes und des Privatradiogesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das KommAustria-Gesetz, das ORF-Gesetz und das Privatradiogesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 150/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) 12261 § 0↗RIS↗
§ 61geändertAbs 1 Z 4, Z 5
in Kraft 01.10.2010 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2010 · danach: BGBl. I Nr. 150/2020 § 61↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 150/2020 § 61↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Beschwerden
§ 61.
(1) Die Regulierungsbehörde entscheidet über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden
1. einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
2. einer Person, die an ihrem Wohnsitz das beschwerdegegenständliche Fernsehprogramm empfangen kann oder Zugang zum beschwerdegegenständlichen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf hat, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 120 derartigen Personen unterstützt wird. Die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann;
3. eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden;
4. einer gesetzlichen Interessenvertretung, die zum Schutz von Verbraucherinteressen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31 bis 34, § 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 2 sowie §§ 37 und 38 und §§ 42a 42 bis 46 in Bezug auf die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation in Fernsehprogrammen audiovisuellen Mediendiensten hat;
5. des Vereins für Konsumenteninformation hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31 bis 34, § 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 2 sowie §§ 37 und 38 und §§ 42a 42 bis 46 in Bezug auf die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation in Fernsehprogrammen audiovisuellen Mediendiensten;
6. einer der im Amtsblatt der Europäischen Union von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, soweit eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 31 bis 38 und §§ 42a bis 46 hinsichtlich der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation in Fernsehprogrammen behauptet wird, sofern
… 3 unveränderte Absätze
a) die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
b) der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.
(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, bei der Regulierungsbehörde einzubringen.