Absatz eins,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf folgenden Kostenersatz verlangen:
- Ziffer einsvom zuständigen Bundes-Sportfachverband bei einem festgestellten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstigen Personen die Kosten der Dopingkontrolle, des Labors und des Verfahrens vor der ÖADR;
- Ziffer 2von der Sportlerin bzw. vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm verlangt wurde und normabweichend ist;
- Ziffer 3von der Sportlerin bzw. vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten Labordokumentation;
- Ziffer 4vom jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband die Kosten der Dopingkontrolle, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aufgrund eines Kontroll- oder Meldepflichtversäumnisses entstanden sind (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,);
- Ziffer 5vom jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband für Kosten der Dopingkontrolle, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aufgrund eines Versäumnisses einer Sportlerin bzw. eines Sportlers gemäß Paragraph 25, Absatz 4, oder Absatz 6, ihre oder seine Aufenthaltsinformationen ordnungsgemäß anzugeben, entstanden sind;
- Ziffer 6von Organisationen gemäß Paragraph 13, Absatz 2,, die die Dopingkontrolle bestellt haben, die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors;
- Ziffer 7in den Fällen gemäß Ziffer 6, ausnahmsweise von einem Dritten, wenn das auf den jeweiligen Wettkampf oder die jeweilige Wettkampfveranstaltung anzuwendende Reglement diesen zum Kostenersatz verpflichtet.
- Ziffer 8vom Rechtsträger einer Mannschaft die Kosten eines diese Mannschaft betreffenden Verfahrens vor der ÖADR oder der USK.