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BGBl. I Nr. 152/2020

kundgemacht 23.12.2020 RIS↗Parlament↗
Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021 und Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 – BSFG 2017
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021) erlassen und das Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 152/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 (ADBG 2021) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 152/2020 § 16↗RIS↗

Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen können von der Leiterin oder vom Leiter des Dopingkontrollteams unter Legitimation und Vorlage der schriftlichen oder elektronischen Anordnung bei den Trainerinnen bzw. Trainern oder Wettkampfverantwortlichen angekündigt werden. Diese haben ohne Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des Dopingkontrollteams jegliche direkte oder indirekte Information der Sportlerinnen bzw. Sportler von den vorgesehenen Dopingkontrollen zu unterlassen. Ein Verstoß dagegen gilt als unzulässige Einflussnahme auf die Dopingkontrolle.
  2. Absatz 2,Nach Festlegung der Sportlerinnen bzw. Sportler, bei denen Dopingkontrollen durchzuführen sind, hat die Leiterin oder der Leiter des Kontrollteams eine auf den jeweiligen Namen lautende Anordnung der Dopingkontrolle auszustellen. Mit dieser sind die betroffenen Personen von der vorgesehenen Dopingkontrolle zu informieren und darauf aufmerksam zu machen, dass sie sich, gegebenenfalls mit Tier, hiefür bereit zu halten haben, ansonsten eine Nichtmitwirkung vorliegt.