Absatz eins,In ihrer Entscheidung hat die ÖADR auch eine Bestimmung der Kosten gemäß Paragraph 10, vorzunehmen. Hinsichtlich dieser Kostenbestimmung können die Parteien gemäß Paragraph 20, Absatz 2, sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern die Kosten nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 4, der betroffenen Person zum Ersatz auferlegt wurden, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung durch die USK begehren.
BGBl. I Nr. 152/2020
Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021 und Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 – BSFG 2017
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021) erlassen und das Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Sonstige Verfahrensbestimmungen
Paragraph 21,
- Absatz 2,Die bzw. der Vorsitzende hat den Parteien am Ende des Verfahrens diese Kosten und deren Berechnung offen zu legen.
- Absatz 3,Die ÖADR hat spätestens 20 Tage nach Rechtskraft des Erkenntnisses die BSO, Sportorganisationen, Sportlerinnen bzw. Sportler, sonstige Personen und Wettkampfveranstalterinnen und -veranstalter sowie die Allgemeinheit über verhängte Sicherungsmaßnahmen (z. B. Suspendierungen) und Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren unter Angabe des Namens der jeweils betroffenen Person, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten der jeweils betroffenen Person rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei besonders schutzbedürftigen Personen, Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern sowie Personen, die durch die Bekanntgabe von Informationen oder sonstigen Hinweisen wesentlich an der Aufdeckung von potentiellen Anti-Doping-Verstößen beigetragen haben, kann diese Information unterbleiben. Eine Offenlegung bei Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern ist aus Gründen der öffentlichen Gesundheit vorzunehmen, wenn ein Anti-Doping-Verstoß gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, 9 bis 11 festgestellt wurde.
- Absatz 4,Die ÖADR hat über einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen und für die Festsetzung einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme entsprechend den Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zu entscheiden. Insbesondere sind die Regelungen auch bei besonders schutzbedürftigen Personen, Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern, oder bei Verstößen in Zusammenhang mit Substanzen mit Missbrauchspotenzial gemäß Paragraph 2, Ziffer 28, heranzuziehen. Für eine Minderung der Disziplinarmaßnahme in Zusammenhang mit Substanzen mit Missbrauchspotenzial ist von der Sportlerin bzw. vom Sportler auf eigene Kosten die Inanspruchnahme eines entsprechenden Betreuungsangebotes bei einer von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung anerkannten Einrichtung nachzuweisen.
- Absatz 5,Jede Mitteilung gemäß diesem Abschnitt an die Sportlerin bzw. den Sportler oder eine sonstige Person, wird gleichzeitig von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung an die jeweilige Anti-Doping-Organisation, an den jeweiligen Bundes-Sportfachverband, an den internationalen Sportfachverband sowie an die WADA übermittelt und ohne unnötigen Aufschub in das Meldesystem gemäß Paragraph 2, Ziffer 20, eingetragen.