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BGBl. I Nr. 152/2020

kundgemacht 23.12.2020 RIS↗Parlament↗
Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021 und Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 – BSFG 2017
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021) erlassen und das Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 152/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 (ADBG 2021) neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 152/2020 § 26↗RIS↗

Sonderbestimmungen für Tiere

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf Tiere sinngemäß anzuwenden, wobei allfällige Rechte und Pflichten gegenüber der Sportlerin bzw. dem Sportler, die oder der mit dem Tier den Sport ausübt, der für das Tier verantwortlichen Person und der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Tieres gelten.
  2. Absatz 2,Bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, gilt außerdem Folgendes:
    1. Ziffer eins
      für das Tier sind die verbotenen Wirkstoffe und Methoden sowie jene Labors, die der zuständige internationale Sportfachverband festgelegt hat, maßgebend;
    2. Ziffer 2
      die Meldepflicht gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, umfasst auch den Einstellungsort, die Trainingszeiten und -orte des Tieres und obliegt der Sportlerin bzw. dem Sportler, die oder der mit dem Tier den Sport ausübt, der der für das Tier verantwortlichen Person oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Tieres;
    3. Ziffer 3
      bei Dopingkontrollen am Tier haben jene Personen gemäß Ziffer 2, mitzuwirken, die zum Zeitpunkt des Beginns der Dopingkontrolle anwesend sind;
    4. Ziffer 4
      das Verbot des Besitzes (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6,) und der Einflussnahme bei Dopingkontrollen am Tier (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7,) sowie die Regelung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 10, gelten für alle in Ziffer 2, angeführten Personen;
    5. Ziffer 5
      die Personen gemäß Ziffer 2, haben dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in den Körper des Tieres gelangen und keine verbotenen Methoden am Tier angewendet werden.
  3. Absatz 3,Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist mit der Maßgabe auf Tiere anzuwenden, dass den Kostenersatz die Person zu leisten hat, die die Analyse der „B-Probe“ oder die Labordokumentation verlangt.
  4. Absatz 4,Die Rechte gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, kann eine der in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Personen wahrnehmen.
  5. Absatz 5,Die Disziplinarmaßnahmen gemäß Paragraph 20, haben sich auch auf das Tier zu erstrecken. Den Antrag auf Durchführung einer vorläufigen Anhörung (Paragraph 20, Absatz 6,) kann jede der in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Personen stellen. Bei Vorliegen eines ein Tier betreffenden Laborberichts hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst hierzu eine schriftliche Stellungnahme der Veterinärmedizinischen Kommission zu allfälligen verbotenen Wirkstoffen oder Methoden einzuholen. Sieht die Veterinärmedizinische Kommission keinen solchen Verdacht, ist von der Einleitung eines diesbezüglichen Disziplinarverfahrens abzusehen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Personen und den zuständigen Bundes-Sportfachverband hiervon zu informieren.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen 7, Absatz 2, Ziffer 2 und 8 Absatz 2, Ziffer 4, gelten jeweils mit der Maßgabe, dass anstelle der Expertinnen oder Experten der Sportmedizin zwei Expertinnen oder Experten der Veterinärmedizin dem Kreis der Mitglieder angehören zu haben, wobei für die Durchführung eines Verfahrens eine Expertin oder ein Experte als Mitglied zu nominieren ist.