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BGBl. I Nr. 152/2020

kundgemacht 23.12.2020 RIS↗Parlament↗
Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021 und Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 – BSFG 2017
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021) erlassen und das Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 152/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 (ADBG 2021) neu § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 152/2020 § 29↗RIS↗

Sicherstellungsbefugnis und Informationspflichten der Zollbehörden

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren, die in einer die Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 7,) übersteigenden Menge über die Grenzen des Bundesgebietes verbracht werden, zu Zwecken des Dopings im Zusammenhang mit jeglicher sportlicher Aktivität in Verkehr gesetzt oder bei Sportlerinnen und Sportlern oder anderen angewendet werden sollen, so sind die Zollorgane befugt, die Gegenstände sicher zu stellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung (Paragraph 110, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben.
  2. Absatz 2,Im Zusammenhang mit der Kontrolle der in Absatz eins, genannten Gegenstände, die in das, durch das oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO verarbeiten und diese den zuständigen Behörden gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, DSG übermitteln, soweit dies zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.