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BGBl. I Nr. 152/2020

kundgemacht 23.12.2020 RIS↗Parlament↗
Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021 und Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 – BSFG 2017
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021) erlassen und das Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 152/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 (ADBG 2021) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 152/2020 § 9↗RIS↗

Nationaler Testpool

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die zielgerichtete Anti-Doping-Arbeit nach Anhörung des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes einen Nationalen Testpool einzurichten. Dieser Nationale Testpool gliedert sich in ein Topsegment, ein Basissegment und ein Mannschaftssegment. Für die Aufnahme von Sportlerinnen und Sportlern in den Nationalen Testpool und die jeweiligen Segmente ist durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine sportartbezogene und eine individuelle Risikoabschätzung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die sportartbezogene Risikoabschätzung ist insbesondere aufgrund folgender Faktoren durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      die physiologischen Anforderungen, die eine Sportart mit sich bringt;
    2. Ziffer 2
      die möglichen leistungssteigernden Effekte, die Doping für eine Sportart zu bringen vermag;
    3. Ziffer 3
      das durch seine Geschichte belegte Dopingrisiko einer Sportart;
    4. Ziffer 4
      der durch Expertise belegte Dopingtrend einer Sportart;
    5. Ziffer 5
      die auffällige Häufung von Verdachtsmomenten hinsichtlich Dopingpraktiken in einer Sportart;
    6. Ziffer 6
      die Ergebnisse der vergangenen Testzyklen;
    7. Ziffer 7
      die möglicherweise in den verschiedenen Leistungsstufen einer Sportart zu erreichenden Preisgelder oder erzielbaren Förderungen;
    8. Ziffer 8
      die für den Leistungssport in Österreich besondere Bedeutung einer Sportart.
  3. Absatz 3,Die individuelle Risikoabschätzung ist insbesondere aufgrund folgender Faktoren durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      das Leistungsniveau der Sportlerin bzw. des Sportlers in der jeweiligen Sportart;
    2. Ziffer 2
      die Leistungsentwicklung der Sportlerin bzw. des Sportlers in der jeweiligen Sportart;
    3. Ziffer 3
      die Preisgelder und Förderungen, die mit dem Leistungsniveau gemäß Ziffer eins, üblicherweise verbunden sind.
  4. Absatz 4,Dem Topsegment des Nationalen Testpools werden Sportlerinnen und Sportler zugeteilt, für die die Abschätzungen gemäß Absatz 2 und 3 in hohem Ausmaß zutreffen. Alle anderen ausgewählten Sportlerinnen und Sportler gehören dem Basissegment des Nationalen Testpools an.
  5. Absatz 5,Für Mannschaftssportarten der Bundes-Sportfachverbände wird ein Mannschaftssegment eingerichtet, wobei die Auswahl der aufzunehmenden Mannschaften in das Mannschaftssegment mittels einer sportartbezogenen Risikoabschätzung gemäß Absatz 2 und gemäß der Leistungsentwicklung der in Frage kommenden Mannschaften erfolgt. Diese Risikoabschätzung betrifft lediglich Mannschaften, die zum Zeitpunkt der Risikoabschätzung der höchsten und der zweithöchsten Klasse in Sportarten, die für den Leistungssport in Österreich von besonderer Bedeutung sind, angehören..
  6. Absatz 6,Sportlerinnen und Sportler, die während der Zugehörigkeit zum Nationalen Testpool suspendiert oder zeitlich befristet gesperrt worden sind, verbleiben grundsätzlich für die Dauer der Suspendierung bzw. Sperre im Nationalen Testpool.
  7. Absatz 7,Aus dem Nationalen Testpool sind auszuscheiden:
    1. Ziffer eins
      Sportlerinnen und Sportler, die aufgrund der sportartbezogenen und individuellen Risikoabschätzung gemäß Absatz 2 und 3 die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht mehr erfüllen oder
    2. Ziffer 2
      Sportlerinnen und Sportler, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Beendigung der aktiven Laufbahn schriftlich mitteilen oder
    3. Ziffer 3
      Mannschaften, die aufgrund der sportartbezogenen Risikoabschätzung die Voraussetzung für die Aufnahme nicht mehr erfüllen.
  8. Absatz 8,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat durch den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband, die betroffene Sportlerin bzw. den betroffenen Sportler bzw. die betroffene Mannschaft von der Aufnahme in den und vom Ausscheiden aus dem Nationalen Testpool beziehungsweise dessen Segment zu informieren. Bei der Aufnahme sind der Sportlerin bzw. dem Sportler bzw. der Mannschaft durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die sich hierzu des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes bedient, die Gesetzesbestimmung, aufgrund deren sie bzw. er in den Nationalen Testpool aufgenommen worden ist bzw. sind, und die damit verbundenen Meldepflichten bekannt zu geben. Mit der Information der Sportlerin bzw. des Sportlers bzw. der Mannschaft durch den Bundes-Sportfachverband und der Verpflichtungserklärung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, entstehen ihre bzw. seine Meldepflichten gemäß Paragraph 25,