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BGBl. I Nr. 153/2020

kundgemacht 23.12.2020 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2020
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Poststrukturgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, die 41. Gehaltsgesetz-Novelle, das Rechtspraktikantengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz 2013 und das Prüfungstaxengesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) 23 § 0↗RIS↗
§ 55geändertAbs 4 Tabelle
in Kraft 01.09.2019 – 23.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 102/2018 · danach: BGBl. I Nr. 153/2020 § 55↗RIS↗
in Kraft ab 24.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 153/2020 § 55↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Amtstitel
§ 55.
(1) Der Landeslehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(3) Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) hinzuzufügen.
(4) Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:
Verwendungsgruppe und Schulart
ab Gehaltsstufe (§ 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)
Planstelle
Amtstitel
Leiterin oder Leiter eines Schulclusters
Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter
L 2a 1, L 2b 1 Volksschulen
-
10
Lehrer
Volksschullehrer Volksschuloberlehrer
-
Leiter
Volksschuldirektor
L 2a 2
Neue Mittelschulen
-
10
Lehrer
Lehrerin bzw. Lehrer an der Neuen Mittelschule Oberlehrerin bzw. Oberlehrer an der Neuen Mittelschule
-
Leiter
Direktorin bzw. Direktor an der Neuen Mittelschule
L 2a 2
Sonderschulen (ein-schließlich Blinden-institute und Institut für Gehörlosen-bildung)
-
10
Lehrer
Sonderschullehrer Sonderschuloberlehrer
-
Leiter von als selbständige Schulen geführten Sonderschulen
Sonderschuldirektor
L 2a 2
Polytechnische Schulen
-
10
Lehrer
Lehrer der Polytechnischen Schule Oberlehrer der Polytechnischen Schule
-
Leiter von als selbständige Schulen geführten Polytechnischen Schulen
Direktor der Polytechnischen Schule
L 2a 2, L 2a 1 Berufsschulen
-
10
Lehrer
Berufsschullehrer Berufsschuloberlehrer
-
Leiter
Berufsschuldirektor
L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3
Lehrer für einzelne Unterrichtsgegen-stände an Volks-schulenLehrer Neue Mittelschulen, Sonderschulen (einschließlich Blindeninstituten und Institut für Gehörlosenbildung), Polytechnischen Schulen, Berufsschulen
-
Lehrer für den betreffenden Unterrichtsgegenstand
Lehrer mit einem das Unterrichtsfach bezeichnenden Zusatz: zB Religionslehrer, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für Werker-ziehung
10
Oberlehrer mit demselben Zusatz: zB Religionsoberlehrer, Sprachoberlehrer, Oberlehrer für Leibesübungen, Oberlehrer für Musikerziehung, Oberlehrer für Werkerziehung
L 1
Blindeninstitute und Institute für Gehörlosenbildung in Graz und in Linz
-
Lehrer
Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)
Leiter
Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)
Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.
… 8 unveränderte Absätze
(5) Landeslehrern, die gemäß § 52 Abs. 11 zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter“ zu.
(6) Wird ein Landeslehrer in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.
(7) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Dizsiplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Landeslehrers gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Schlagworte
Überstellung, Schulleiter