Absatz eins,Der Inhaber eines E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG), der über einen Scheckkartenführerschein verfügt und die für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellte Applikation nutzt und damit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Kontrolle des Führerscheines über Dateneinsicht in das Führerscheinregister ermöglicht, ist von der Verpflichtung gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, den Führerschein mitzuführen auf Fahrten im Bundesgebiet befreit. Ist die Dateneinsicht aufgrund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen des Führerscheines zu behandeln.
BGBl. I Nr. 169/2020
Änderung des E-Government-Gesetzes, des Passgesetzes 1992, des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz, das Passgesetz 1992, das Führerscheingesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15aneu
Digitaler Dokumentennachweis
Paragraph 15 a,
- Absatz 2,Der in Absatz eins, genannte Inhaber eines E-ID ist berechtigt, im Führerscheinregister in folgende Daten seines aktuellen Führerscheines Einsicht zu nehmen:
- Ziffer einsParagraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und f und
- Ziffer 2Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis g,
- Absatz 3,Der in Absatz eins, genannte Inhaber eines E-ID ist berechtigt, folgende Daten seines aktuellen Führerscheines aus dem Führerscheinregister einem Dritten, der die ebenfalls die genannte Funktion nutzt, zur Verfügung zu stellen:
- Ziffer einsParagraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und f und
- Ziffer 2Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis f sowie Litera g, soweit es die Befristung betrifft.
- Absatz 4,Für den Nachweis in vereinfachter Form gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG für andere Zwecke als zum Nachweis der Lenkberechtigung können die Daten gemäß Absatz 3, für die Dauer von höchstens drei Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden sowie klarzustellen, dass es sich nicht um einen Nachweis der Lenkberechtigung handelt.
- Absatz 5,Zum Zweck der Eintragung der in Absatz 2, genannten Daten in die Personenbindung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, E-GovG sowie zum Zweck des Nachweises deren Bestands in vereinfachter Form gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG sind diese der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen.