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BGBl. I Nr. 19/2020

kundgemacht 21.03.2020 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 – BRÄG 2020
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 – BRÄG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz (EIRAG) 4 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 1 Z 3, Z 4 (aufgehoben); Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.2014 – 31.03.2020 · idF BGBl. I Nr. 190/2013 · danach: BGBl. I Nr. 19/2020 § 13↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2020 · idF BGBl. I Nr. 19/2020 § 13↗RIS↗
Berufliche Stellung
§ 13.
(1) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwalts. Sie sind jedoch nicht befugt,
1. zu einem Organ der Rechtsanwaltskammer, des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, des Disziplinarrats sowie zum Anwaltsrichter oder Kammeranwalt gewählt zu werden;
2. Rechtsanwaltsanwärter auszubilden;
3. zum Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu werden; niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben daher auch keinen Anspruch auf Verwendung der Pauschalvergütung für ihre Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung;.
4. als Organ des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags Urkunden in das anwaltliche Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) einzustellen.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art 4 Z 1, BGBl. I Nr. 19/2020)
(2) Soweit dies im Interesse des betroffenen niedergelassenen Rechtsanwalts oder seiner Mandanten notwendig erscheint, sind im Fall einer vorübergehenden Verhinderung des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts an der Berufsausübung aufgrund einer Erkrankung oder einer Abwesenheit sowie bei Erlöschen oder Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Herkunftsstaat die §§ 34a und 34b RAO sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Vgl vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Schlagworte
Berufungskommission, Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsversorgung