Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 20/2020

kundgemacht 21.03.2020 RIS↗Parlament↗
Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2020 – StrEU-AG 2020
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Übergabeverfahren mit Island und Norwegen (Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG) erlassen wird sowie die Strafprozeßordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, das Börsegesetz 2018 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2020 – StrEU-AG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz (INVÜG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 22.03.2020 – 31.10.2025 · idF BGBl. I Nr. 20/2020 · danach: BGBl. I Nr. 65/2025 § 4↗RIS↗

Auslieferung aus Island und Norwegen (Übergabe)

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Soll eine Auslieferung (Übergabe) durch Island oder Norwegen erwirkt werden, so sind Paragraph eins, Absatz 2, sowie der Erste und Vierte Abschnitt des römisch zwei. Hauptstücks des EU-JZG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts im Anhang zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, Amtsblatt Nummer L 292 vom 21.10.2006, Seite 2, auszufertigen und hat die darin angeführten Angaben zu enthalten.
  3. Absatz 3,Der Haftbefehl ist im Verhältnis zu Island in die isländische oder englische Sprache, im Verhältnis zu Norwegen in die norwegische, schwedische, dänische oder englische Sprache zu übersetzen.