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BGBl. I Nr. 23/2020

kundgemacht 04.04.2020 RIS↗Parlament↗
3. COVID-19-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Garantiegesetz 1977, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, das Zivildienstgesetz 1986, das KMU-Förderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Telekommunikationsgesetz 2003, das ABBAG-Gesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das COVID-19-FondsG, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Artikel 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Sanitätergesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Psychotherapiegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Epidemiegesetz 1950, das COVID-19-Maßnahmengesetz und das Postmarktgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz) erlassen werden (3. COVID-19-Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 23/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung 1 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1 Schlussteil; Abs 2 Schlussteil; Abs 4 bis Abs 11
in Kraft 30.10.2019 – 04.04.2020 · idF BGBl. I Nr. 104/2019 · danach: BGBl. I Nr. 23/2020 § 2↗RIS↗
in Kraft 05.04.2020 – 06.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 23/2020 · danach: BGBl. I Nr. 99/2020 § 2↗RIS↗
Überleitung
§ 2.
(1) Bedienstete, die am 30 31. Juni Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz
1. der Finanzpolizei oder
2. der Steuerfahndung oder
3. eines Finanzamtes im Fachbereich mit Arbeitsschwerpunkt Finanzstrafsachen oder im Team Strafsachen
verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 Jänner 2021 dem Amt für Betrugsbekämpfung zur Dienstleistung zugewiesen.
(2) Bedienstete, die am 30 31. Juni Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz
1. der Großbetriebsprüfung, ausgenommen Team Umsatzsteuerprüfung ausländischer Unternehmen (UMA) oder
2. eines Finanzamtes im Team Abzugsteuererstattung
verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 Jänner 2021 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen.
(3) Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 auf einem Arbeitsplatz eines Finanzamtes im Team GPLA verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2020 dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge zur Dienstleistung zugewiesen.
(4) Bedienstete, die am 30 31. Juni Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Großbetriebsprüfung im Team Umsatzsteuerprüfung ausländischer Unternehmen (UMA) verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 Jänner 2021 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
(5) Bedienstete, die am 30 31. Juni Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination, Technische Untersuchungsanstalt, verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 Jänner 2021 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
(6) Bedienstete, die am 30 31. Juni Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination, Reiserechnungsdienstleistungs- und Kompetenzzentrum (RR-CC) verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 Jänner 2021 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen.
(7) Bedienstete, die am 30 31. Juni Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination im bundesweiten Fachbereich für Einheitsbewertung und Bodenschätzung einschließlich Forstwirtschaft als Bodenschätzer, technischer Leiter oder Stellvertreter des technischen Leiters verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 Jänner 2021 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
(8) Bedienstete, die am 30 31. Juni Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination im bundesweiten Fachbereich für Internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise als Fachexperte spezial oder Fachexperte mit Arbeitsschwerpunkt für Verrechnungspreise verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 Jänner 2021 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen.
(9) Bedienstete, die am 30 31. Juni Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination im Bereich Infrastruktur, Wirtschaft und Beschaffung verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 Jänner 2021 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
(10) Bedienstete, die am 30 31. Juni Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz eines Finanzamtes verwendet wurden und nicht bereits von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 umfasst sind, sind ab 1. Juli 2020 Jänner 2021 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
(11) Bedienstete, die am 30 31. Juni Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz eines Zollamtes verwendet wurden, sind ab 1. Juli 2020 Jänner 2021 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
Schlagworte
Steuerkoordination, Reiserechnungsdienstleistungszentrum