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BGBl. I Nr. 28/2020

kundgemacht 05.05.2020 RIS↗Parlament↗
6. COVID-19-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden (6. COVID-19-Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) 12 § 0↗RIS↗
§ 99aneu
in Kraft 06.05.2020 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 28/2020 § 99a↗RIS↗

Sonderbestimmung in Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 99 a,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraphen 54, Absatz 4, dritter Satz und 85 Absatz 3, erster Satz können Beschlüsse im Umlaufweg gefasst werden, wobei die Beschlussfassung im Umlaufweg der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraphen 52, Absatz eins und 82 Absatz eins, kann die im ersten Halbjahr 2020 abzuhaltende Vollversammlung bzw. Hauptversammlung im 2. Halbjahr 2020 stattfinden oder mit der im 2. Halbjahr abzuhaltenden Vollversammlung bzw. Hauptversammlung zusammengelegt werden. Abweichend von Paragraph 66, Absatz 2, ist der beschlossene Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2019 der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat der Vorstand den Rechnungsabschluss jedenfalls bis spätestens 30. September 2020 zu beschließen und unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu übermitteln.