BGBl. I Nr. 30/2020
8. COVID-19-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem das 1. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz und das Zivilrechts-Mediationsgesetz geändert werden (8. COVID-19-Gesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändert
Unterhaltsvorschüsse
§ 7.
In der Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April Juni 2020 sind Titelvorschüsse nach § 3 UVG auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt. Solche Vorschüsse sind abweichend von § 8 UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren.