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BGBl. I Nr. 40/2020

kundgemacht 05.05.2020 RIS↗Parlament↗
Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG) beschlossen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2020× zu KuKuSpoSiG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz (KuKuSpoSiG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 06.05.2020 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 40/2020 § 3↗RIS↗

Kostenfreiheit und abweichende Vereinbarungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die Ausstellung, Übersendung oder Einlösung des Gutscheins dürfen dem Besucher oder Teilnehmer oder dem späteren Inhaber des Gutscheins keine Kosten angelastet werden.
  2. Absatz 2,Ist der Besucher, der Teilnehmer oder der Inhaber des Gutscheins ein Verbraucher (Paragraph eins, KSchG), so sind Vereinbarungen, die von den vorstehenden Bestimmungen zu ihrem Nachteil abweichen, unwirksam. Die freiwillige Entgegennahme von Gutscheinen in einem Wert von mehr als 70 Euro – beziehungsweise im Fall des Paragraph eins, Absatz 5, in einem höheren als dort vorgesehenen Wert – anstelle entsprechender Rückzahlungen ist dadurch aber nicht ausgeschlossen.