Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 41/2020

kundgemacht 14.05.2020 RIS↗Parlament↗
10. COVID-19-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz - FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012 geändert wird (10. COVID-19-Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 41/2020× zu FreiwG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Freiwilligengesetz (FreiwG) 3 § 0↗RIS↗
§ 36geändertAbs 1a (neu)
in Kraft 01.06.2012 – 14.05.2020 · idF BGBl. I Nr. 17/2012 · danach: BGBl. I Nr. 41/2020 § 36↗RIS↗
in Kraft 15.05.2020 – 31.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 41/2020 · danach: BGBl. I Nr. 105/2023 § 36↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Abschnitt 6
Anerkennungsfonds für Freiwilliges Engagement
Fonds, Begünstigte
§ 36.
(1) Zur besonderen Anerkennung und Aufwertung von Freiwilligenengagement wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“. Zuwendungen aus dem Fonds können natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die zur Entwicklung oder tatsächlichen Durchführung von innovativen Maßnahmen, besonderen Aktivitäten oder Initiativen zur nachhaltigen Sicherung des freiwilligen Engagements in Österreich beitragen.
(1a) Zuwendungen aus dem „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“ können auch im Zusammenhang mit Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen an anerkannte Träger oder Freiwilligenorganisationen gemäß Freiwilligengesetz gewährt werden.
(2) Empfänger/innen von Zuwendungen aus dem Fonds können
… 4 unveränderte Absätze
1. österreichische Staatsbürger/innen oder Menschen, die ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, oder
2. inländische juristische Personen
sein.
(3) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.