Absatz 2,Ergibt die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz eine Überschreitung des gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, im Verordnungsweg festgelegten Referenzwertes, hat die verantwortliche Person innerhalb von 18 Monaten nach Vorliegen der ermittelten Radonkonzentration
- Ziffer einsunter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration mit dem Ziel der Einhaltung des Referenzwertes durchzuführen,
- Ziffer 2anschließend die Ermittlung der Radonkonzentration zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen gemäß Ziffer eins, durch eine gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen und
- Ziffer 3eine Abschätzung der Dosis für die am Arbeitsplatz tätigen Arbeitskräfte durch eine gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 3, ermächtigte Überwachungsstelle zu beauftragen, falls der Referenzwert weiterhin überschritten wird.