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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 12↗RIS↗

2. Teil
Geplante Expositionssituationen

1. Hauptstück
Tätigkeiten

1. Abschnitt
Rechtfertigung und Verbot von Tätigkeiten

Rechtfertigung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Neue Tätigkeiten müssen vor ihrer Bewilligung gemäß den Paragraphen 16, oder 17 oder Zulassung gemäß den Paragraphen 32, oder 33 im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, gerechtfertigt werden. Bei der Prüfung der Rechtfertigung sind neben dem Nutzen der betreffenden Tätigkeit und der durch diese Tätigkeit möglicherweise verursachten gesundheitlichen Schädigung auch der Nutzen, die Risiken und die Wirtschaftlichkeit von verfügbaren Verfahren und Techniken zu berücksichtigen, die demselben Zweck dienen, jedoch mit keiner oder einer geringeren Exposition verbunden sind.
  2. Absatz 2,Die Rechtfertigung bestehender Tätigkeiten muss überprüft werden, sobald
    1. Ziffer eins
      wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die Auswirkungen der betreffenden Tätigkeit vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      wesentliche neue Informationen über den Nutzen, die Risiken oder die Wirtschaftlichkeit von verfügbaren Verfahren und Techniken gemäß Absatz eins, vorliegen oder
    3. Ziffer 3
      neue Verfahren und Techniken verfügbar sind, die demselben Zweck dienen, jedoch mit keiner oder einer geringeren Exposition verbunden sind.
  3. Absatz 3,Bei der Prüfung und Überprüfung der Rechtfertigung gemäß Absatz eins, bzw. 2 sind die berufliche Exposition, die Exposition der Bevölkerung und gegebenenfalls die medizinische Exposition zu berücksichtigen.