Absatz eins,Neue Tätigkeiten müssen vor ihrer Bewilligung gemäß den Paragraphen 16, oder 17 oder Zulassung gemäß den Paragraphen 32, oder 33 im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, gerechtfertigt werden. Bei der Prüfung der Rechtfertigung sind neben dem Nutzen der betreffenden Tätigkeit und der durch diese Tätigkeit möglicherweise verursachten gesundheitlichen Schädigung auch der Nutzen, die Risiken und die Wirtschaftlichkeit von verfügbaren Verfahren und Techniken zu berücksichtigen, die demselben Zweck dienen, jedoch mit keiner oder einer geringeren Exposition verbunden sind.
BGBl. I Nr. 50/2020
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
2. Teil
Geplante Expositionssituationen
1. Hauptstück
Tätigkeiten
1. Abschnitt
Rechtfertigung und Verbot von Tätigkeiten
Rechtfertigung
Paragraph 12,
- Absatz 2,Die Rechtfertigung bestehender Tätigkeiten muss überprüft werden, sobald
- Ziffer einswesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die Auswirkungen der betreffenden Tätigkeit vorliegen oder
- Ziffer 2wesentliche neue Informationen über den Nutzen, die Risiken oder die Wirtschaftlichkeit von verfügbaren Verfahren und Techniken gemäß Absatz eins, vorliegen oder
- Ziffer 3neue Verfahren und Techniken verfügbar sind, die demselben Zweck dienen, jedoch mit keiner oder einer geringeren Exposition verbunden sind.
- Absatz 3,Bei der Prüfung und Überprüfung der Rechtfertigung gemäß Absatz eins, bzw. 2 sind die berufliche Exposition, die Exposition der Bevölkerung und gegebenenfalls die medizinische Exposition zu berücksichtigen.