Absatz eins,Dosismessstellen für die Ermittlung der Dosis von strahlenexponierten Arbeitskräften bedürfen einer Ermächtigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
BGBl. I Nr. 50/2020
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 128neu
Ermächtigung von Dosismessstellen
Paragraph 128,
- Absatz 2,Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, ist eine Zulassung gemäß Paragraph 12 b, des Maß- und Eichgesetzes – MEG, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, oder eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008, Seite 30.
- Absatz 3,Eine Aufhebung der Zulassung bzw. eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Beendigung der Akkreditierung ist von der ermächtigten Dosismessstelle unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
- Absatz 4,Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
- Ziffer einsdie Zulassung aufgehoben bzw. die Akkreditierung eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder beendet wurde oder
- Ziffer 2die Dosismessstelle die gemäß Paragraph 72, Ziffer 4 und 5 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.