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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 128neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 128↗RIS↗

Ermächtigung von Dosismessstellen

Paragraph 128,

  1. Absatz eins,Dosismessstellen für die Ermittlung der Dosis von strahlenexponierten Arbeitskräften bedürfen einer Ermächtigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, ist eine Zulassung gemäß Paragraph 12 b, des Maß- und Eichgesetzes – MEG, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, oder eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008, Seite 30.
  3. Absatz 3,Eine Aufhebung der Zulassung bzw. eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Beendigung der Akkreditierung ist von der ermächtigten Dosismessstelle unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4,Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zulassung aufgehoben bzw. die Akkreditierung eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder beendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      die Dosismessstelle die gemäß Paragraph 72, Ziffer 4 und 5 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.