Absatz eins,Die Prüfung der Rechtfertigung einer neuen Tätigkeit sowie die Überprüfung der Rechtfertigung von bestehenden Tätigkeiten, sofern es sich nicht um gemäß Paragraph 14, Absatz eins, durch Bundesgesetz für zulässig erklärte Tätigkeiten handelt, obliegt
- Ziffer einshinsichtlich der Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin und der Veterinärmedizin dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
- Ziffer 2in allen übrigen Fällen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.