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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 13↗RIS↗

Verfahren zur Prüfung oder Überprüfung der Rechtfertigung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Prüfung der Rechtfertigung einer neuen Tätigkeit sowie die Überprüfung der Rechtfertigung von bestehenden Tätigkeiten, sofern es sich nicht um gemäß Paragraph 14, Absatz eins, durch Bundesgesetz für zulässig erklärte Tätigkeiten handelt, obliegt
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin und der Veterinärmedizin dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
  2. Absatz 2,Bezieht sich ein Antrag auf Bewilligung auf eine neue Tätigkeit, hat die zuständige Behörde das Verfahren auszusetzen und der/dem gemäß Absatz eins, zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die für die Prüfung der Rechtfertigung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Ergibt die Prüfung der Rechtfertigung einer neuen Tätigkeit, dass diese gerechtfertigt ist, hat die zuständige Behörde das Verfahren fortzusetzen, andernfalls den Antrag abzuweisen.
  4. Absatz 4,Liegen die Voraussetzungen für die Überprüfung einer bestehenden Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 2, vor, hat die/der gemäß Absatz eins, zuständige Bundesministerin/Bundesminister eine solche Überprüfung einzuleiten.
  5. Absatz 5,Ergibt eine Überprüfung gemäß Absatz 4,, dass die betreffende Tätigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist, sind die zuständigen Behörden davon in Kenntnis zu setzen. Diese haben dann die betreffenden Bewilligungen gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, zu widerrufen.