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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 143neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 143↗RIS↗

Behandlung von radioaktiven Abfällen

Paragraph 143,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, ermächtigt, die von der Republik Österreich mit der Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH geschlossenen Leistungsverträge gemäß den Erfordernissen aus der Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms zu aktualisieren. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dafür Sorge zu tragen, dass die tatsächliche Unabhängigkeit der gemäß Paragraph 153, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, für Entsorgungsanlagen zuständigen Behörde im Sinne des Artikel 6 Absatz 2, der Richtlinie 2011/70/Euratom von ungebührlicher Beeinflussung in ihrer Regulierungsfunktion sichergestellt ist.
  2. Absatz 2,Die im Rahmen der in Absatz eins, genannten Leistungsverträge verankerte Verpflichtung von Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH,
    1. Ziffer eins
      die in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle zu übernehmen, zu sammeln, zu sortieren, aufzuarbeiten, zu konditionieren und bis zur Endlagerung zwischenzulagern sowie
    2. Ziffer 2
      alle erforderlichen Handlungen zu setzen, die eine längerfristige sichere Zwischenlagerung der konditionierten radioaktiven Abfälle sicherstellen,
    hat bei Aktualisierungen gemäß Absatz eins, unberührt zu bleiben.
  3. Absatz 3,Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH hat die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten und der Auftraggeberin die dafür notwendigen Kontrollrechte einzuräumen.
  4. Absatz 4,Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH hat anlässlich der Übernahme von radioaktiven Abfällen
    1. Ziffer eins
      ein Behandlungsentgelt, das die anfallenden Kosten für die Behandlung der radioaktiven Abfälle abdeckt, sowie
    2. Ziffer 2
      ein Vorsorgeentgelt, das die anfallenden Kosten für die spätere Endlagerung der radioaktiven Abfälle abdeckt,
    einzuheben. Das Vorsorgeentgelt ist an den Bund abzuführen.
  5. Absatz 5,Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH hat, aufgegliedert nach Abfallkategorien, die Entgelte gemäß Absatz 4, festzusetzen. Dabei ist auf das Prinzip der Kostendeckung Bedacht zu nehmen, wobei erforderlichenfalls Risikozuschläge einzubeziehen sind. Die Kalkulationen für diese Entgelte sind jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse der Auftraggeberin zur Kenntnis zu bringen.
  6. Absatz 6,Der Bund darf die eingehobenen Vorsorgeentgelte ausschließlich zur Tragung der Kosten
    1. Ziffer eins
      für Planung, Errichtung und Betrieb eines Endlagers,
    2. Ziffer 2
      für Vorarbeiten, die auf der Grundlage des Nationalen Entsorgungsprogramms gemäß Paragraph 142, für die spätere Endlagerung der radioaktiven Abfälle durchzuführen sind, sowie
    3. Ziffer 3
      für die notwendigen Arbeiten, um die zwischengelagerten radioaktiven Abfälle in das Endlager zu verbringen,
    verwenden.
  7. Absatz 7,Der Bund hat nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür veranschlagten Mittel für die finanzielle Abdeckung zu sorgen, insbesondere wenn
    1. Ziffer eins
      die von Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH trotz Einhaltung ihrer Pflichten festgesetzten Entgelte aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse nicht kostendeckend sind oder
    2. Ziffer 2
      die Entgelte den Verursacherinnen/Verursachern von radioaktiven Abfällen aus wirtschaftlichen Gründen nicht angelastet werden können.