Absatz eins,Die zuständige Behörde hat bei Gefahr im Verzug gemäß Paragraph 148, vorzugehen. Erforderlichenfalls hat sie die betreffende Tätigkeit zu untersagen oder einzuschränken.
BGBl. I Nr. 50/2020
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Gefahr im Verzug, Untersagung, Einschränkung, Widerruf einer Bewilligung
Paragraph 21,
- Absatz 2,Nach einer Untersagung oder Einschränkung einer Tätigkeit darf diese erst wieder aufgenommen werden, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Ursache der Gefahr beseitigt ist. Für die Beseitigung der Ursache hat die zuständige Behörde eine angemessene Frist zu setzen, die in begründeten Fällen verlängert werden kann.
- Absatz 3,Die zuständige Behörde hat eine Bewilligung zu widerrufen, wenn
- Ziffer einsdie Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Tätigkeit gemäß Paragraph 13, Absatz 4, ergeben hat, dass diese nicht mehr gerechtfertigt ist, oder
- Ziffer 2die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, die vertretungsbefugten Personen die Verlässlichkeit nicht mehr besitzen oder
- Ziffer 3die gemäß Absatz 2, gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist.