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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 24↗RIS↗

Dosisabschätzung für tätig werdende Personen

Paragraph 24,

Ein Unternehmen, das eine Tätigkeit in einem gemäß Paragraph 23, im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich ausübt oder ausüben lässt, hat unverzüglich für die dabei tätig werdenden Personen eine Dosisabschätzung durch eine gemäß Paragraph 129, ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.