Verfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration,
BGBl. I Nr. 50/2020
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
Verordnungsermächtigung
Paragraph 28,
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen,
- Ziffer 3die in den Paragraphen 25, Absatz 2 und 26 Absatz 2, genannten Aktivitätskonzentrationen,
- Ziffer 4Kriterien für neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 sowie
- Ziffer 5den Wert der effektiven Dosis, bei dessen Überschreitung von einer erhöhten Exposition im Sinne des Paragraph 27, auszugehen ist.