Absatz eins,Hinsichtlich der Rechtfertigung von Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung gilt, dass
- Ziffer einsjede einzelne solche Tätigkeit zu rechtfertigen ist, bevor sie gemäß Paragraph 14, Absatz eins, durch Bundesgesetz für zulässig erklärt wird,
- Ziffer 2jede einzelne Exposition, bei der medizinisch-radiologische Ausrüstung angewendet wird, im Voraus unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele des Verfahrens und der Merkmale der betroffenen Person zu rechtfertigen ist,
- Ziffer 3die Rechtfertigung solcher Tätigkeiten bei Vorliegen der in Paragraph 12, Absatz 2, genannten Voraussetzungen zu überprüfen ist sowie
- Ziffer 4Umstände, unter denen solche Tätigkeiten ohne Rechtfertigung jeder einzelnen Exposition zulässig sind, regelmäßig zu überprüfen sind.