Absatz eins,Für eine Tätigkeit mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung gilt, dass
- Ziffer einsbei Tätigkeiten, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt,
- Litera amit Ausnahme der Verantwortung für die Prüfung der Rechtfertigung jeder einzelnen Exposition gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, die gleichen Vorschriften wie für medizinische Expositionen gelten sowie
- Litera bArbeitsanweisungen zu erstellen sind, die mit dem Ziel der Exposition und der erforderlichen Bildqualität vereinbar sind;
- Ziffer 2bei Tätigkeiten, bei denen keine medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, die Dosis für die betroffenen Personen deutlich unter den gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten für die Exposition der Bevölkerung liegen muss;
- Ziffer 3die Person, die exponiert werden soll, zu informieren und ihre Einwilligung einzuholen ist.
In dem Gesetz, mit dem eine Tätigkeit mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung für zulässig erklärt wird, können Ausnahmen von Ziffer 3, in jenen Fällen zugelassen werden, in denen Behörden nach anderen Rechtsvorschriften auch ohne die Einwilligung der betreffenden Person tätig werden dürfen.