Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, für die Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin mit Verordnung festzulegen:
- Ziffer einsBestimmungen betreffend die Rechtfertigung, Optimierung und Verantwortlichkeiten,
- Ziffer 2diagnostische Referenzwerte und Bestimmungen für deren Anwendung,
- Ziffer 3Bestimmungen für die medizinische und biomedizinische Forschung,
- Ziffer 4Dosisbeschränkungen und Bestimmungen für Betreuungs- und Begleitpersonen,
- Ziffer 5Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Medizinphysikerinnen/Medizinphysikern sowie deren Einbeziehung unter Berücksichtigung des radiologischen Risikos der verschiedenen medizinisch-radiologischen Verfahren,
- Ziffer 6Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von anwendenden Fachkräften und von an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen,
- Ziffer 7Bestimmungen betreffend die medizinisch-radiologische Ausrüstung, insbesondere hinsichtlich der Qualitätssicherung,
- Ziffer 8besondere Schutzbestimmungen für Schwangere und Stillende sowie
- Ziffer 9Bestimmungen betreffend unfallbedingte medizinische Expositionen und unbeabsichtigte Expositionen.