Strahlenschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen,
BGBl. I Nr. 50/2020
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43neu
8. Abschnitt
Radioaktive Quellen
Verordnungsermächtigung
Paragraph 43,
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Anforderungen an die Kennzeichnung von radioaktiven Quellen,
- Ziffer 3Aufzeichnungspflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers über radioaktive Quellen,
- Ziffer 4Meldepflichten an das Zentrale Quellenregister gemäß Paragraph 134,,
- Ziffer 5Aktivitätswerte zur Definition gefährlicher radioaktiver Quellen und hoch radioaktiver umschlossener Quellen,
- Ziffer 6Anforderungen an die Beschaffenheit von Quelle und Behältnis hoch radioaktiver umschlossener Quellen und ihre Identifizierung und Kennzeichnung,
- Ziffer 7Bestimmungen für die Verbringung von radioaktiven Quellen in und aus Drittstaaten,
- Ziffer 8Bestimmungen für die innerstaatliche Weitergabe von radioaktiven Quellen sowie
- Ziffer 9Bestimmungen für die Sicherung von radioaktiven Quellen.