Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:
- Ziffer einsjedes Ereignis, das zu einer unfallbedingten Exposition geführt hat,
- Ziffer 2den Verlust, den Diebstahl und eine unbefugte Verwendung von radioaktiven Quellen,
- Ziffer 3bei umschlossenen radioaktiven Quellen eine bedeutende Undichtheit sowie
- Ziffer 4bei offenen radioaktiven Stoffen eine bedeutende Kontamination oder eine Freisetzung, die über eine bewilligte Ableitung hinausgeht.