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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 45neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 45↗RIS↗

Analyse-, Aufzeichnungs- und Meldepflicht von strahlenschutzrelevanten Ereignissen

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:
    1. Ziffer eins
      jedes Ereignis, das zu einer unfallbedingten Exposition geführt hat,
    2. Ziffer 2
      den Verlust, den Diebstahl und eine unbefugte Verwendung von radioaktiven Quellen,
    3. Ziffer 3
      bei umschlossenen radioaktiven Quellen eine bedeutende Undichtheit sowie
    4. Ziffer 4
      bei offenen radioaktiven Stoffen eine bedeutende Kontamination oder eine Freisetzung, die über eine bewilligte Ableitung hinausgeht.
  2. Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Ereignisse mit tatsächlicher oder potenzieller unfallbedingter Exposition unverzüglich zu analysieren und Aufzeichnungen darüber zu führen. Die Ergebnisse der Analysen und die vorgesehenen Maßnahmen zur künftigen Vermeidung solcher Ereignisse sind unverzüglich nach Vorliegen der zuständigen Behörde zu melden.