Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:
- Ziffer einsjedes Ereignis, das zu einer unfallbedingten Exposition geführt hat, sowie
- Ziffer 2den Verlust, den Diebstahl und eine unbefugte Verwendung von Strahlengeneratoren.