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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 49neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 49↗RIS↗

11. Abschnitt
Forschungsreaktoren

Bewilligungsvoraussetzungen

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für Forschungsreaktoren sind:
    1. Ziffer eins
      Die Standortauswahl erfolgte entsprechend international anerkannten Sicherheitsstandards.
    2. Ziffer 2
      Der Forschungsreaktor ist entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards ausgelegt.
    3. Ziffer 3
      Ein vorläufiger Sicherheitsbericht und ein vorläufiger anlageninterner Notfallplan liegen vor.
  2. Absatz 2,Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung des Betriebes von Forschungsreaktoren sind:
    1. Ziffer eins
      das Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für den sicheren Betrieb,
    2. Ziffer 2
      die Sicherstellung, dass nur Brennelemente verwendet werden, deren Herstellerinnen/Hersteller oder Lieferantinnen/Lieferanten sich zur Rücknahme der abgebrannten Brennelemente verpflichtet haben, oder für die eine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der zu entsorgenden Brennelemente besteht,
    3. Ziffer 3
      das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans,
    4. Ziffer 4
      die Einrichtung eines Managementsystems mit dem Ziel der jederzeitigen Gewährleistung der nuklearen Sicherheit,
    5. Ziffer 5
      die Nennung von Beauftragten für nukleare Sicherheit sowie
    6. Ziffer 6
      das Vorhandensein eines Stilllegungskonzeptes samt entsprechender finanzieller Vorsorge für die Stilllegung.
  3. Absatz 3,Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Stilllegung von Forschungsreaktoren sind:
    1. Ziffer eins
      das Vorhandensein einer Detailplanung für die Stilllegung entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards auf Grundlage des aktuellen Stilllegungskonzeptes,
    2. Ziffer 2
      das Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für die Stilllegung,
    3. Ziffer 3
      das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans sowie
    4. Ziffer 4
      die Nennung von Beauftragten für nukleare Sicherheit.
  4. Absatz 4,Als Referenz für den Stand der Technik und als international anerkannte Sicherheitsstandards sind hinsichtlich Forschungsreaktoren insbesondere die Publikationen der Internationalen Atomenergieorganisation heranzuziehen.