(5)Absatz 5,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Errichtung, Betrieb und Stilllegung von Entsorgungsanlagen festzulegen. Diese Festlegungen haben insbesondere zu umfassen:
Bestimmungen hinsichtlich der Betriebsorganisation und Betriebsvorschriften,
Bestimmungen hinsichtlich des Sicherheitsberichtes und anlageninternen Notfallplans gemäß Abs. 2 Z 2 sowie der Notfallübungen,Bestimmungen hinsichtlich des Sicherheitsberichtes und anlageninternen Notfallplans gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sowie der Notfallübungen,
Bestimmungen hinsichtlich des integrierten Managementsystems gemäß Abs. 2 Z 3 sowie der Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur,Bestimmungen hinsichtlich des integrierten Managementsystems gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sowie der Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur,
Bestimmungen hinsichtlich der Aus- und Fortbildung des Personals von Entsorgungsanlagen,
Informationspflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers gegenüber ihrem/seinem Personal und der Öffentlichkeit,
Inhalte des Stilllegungskonzeptes gemäß Abs. 2 Z 4 und Bestimmungen hinsichtlich der Stilllegung gemäß Abs. 3 sowieInhalte des Stilllegungskonzeptes gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und Bestimmungen hinsichtlich der Stilllegung gemäß Absatz 3, sowie
Aufzeichnungs- und Meldepflichten.