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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 56neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 56↗RIS↗

14. Abschnitt
Notfallvorsorge und -reaktion bei Tätigkeiten

Berufsbedingte Notfallexposition

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit dafür zu sorgen, dass berufsbedingte Notfallexpositionen, sofern möglich, unterhalb der gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Grenzwerte bleiben. Ist dies nicht möglich, sind die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, im Verordnungsweg festgelegten Referenzwerte maßgebend, und der Einsatz der Notfalleinsatzkräfte hat auf freiwilliger Basis zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat im Rahmen der Notfallvorsorge dafür zu sorgen, dass Notfalleinsatzkräfte für die potenziellen Notfallsituationen und die Art des Einsatzes angemessene und regelmäßig aktualisierte Unterweisungen erhalten über
    1. Ziffer eins
      das damit verbundene Gesundheitsrisiko sowie
    2. Ziffer 2
      zu treffende Strahlenschutzmaßnahmen.
  3. Absatz 3,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall dafür zu sorgen, dass die dabei eingesetzten Notfalleinsatzkräfte
    1. Ziffer eins
      ergänzend zu den Unterweisungen gemäß Absatz 2, konkrete Informationen über das damit verbundene Gesundheitsrisiko und die zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen erhalten,
    2. Ziffer 2
      mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet werden sowie
    3. Ziffer 3
      erforderlichenfalls eine Sofortuntersuchung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 69, Absatz 3, erhalten.
  4. Absatz 4,Bei einem radiologischen Notfall ist die Dosis der Notfalleinsatzkräfte unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 71, zu ermitteln. Die Dosismessstelle ist über den Umstand, dass es sich dabei um berufsbedingte Notfallexpositionen handelt, in Kenntnis zu setzen.