Absatz eins,Tätigkeiten im militärischen Bereich sind von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins und der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, ausgenommen, sofern diese der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder mit Strahlenquellen erfolgen, die Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind.
BGBl. I Nr. 50/2020
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 74neu
19. Abschnitt
Strahlenschutz im militärischen Bereich
Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht sowie der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister
Paragraph 74,
- Absatz 2,Die im Rahmen von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, verwendeten radioaktiven Quellen sind von der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister gemäß Paragraph 134, ausgenommen.