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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 74neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 74↗RIS↗

19. Abschnitt
Strahlenschutz im militärischen Bereich

Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht sowie der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Tätigkeiten im militärischen Bereich sind von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins und der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, ausgenommen, sofern diese der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder mit Strahlenquellen erfolgen, die Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind.
  2. Absatz 2,Die im Rahmen von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, verwendeten radioaktiven Quellen sind von der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister gemäß Paragraph 134, ausgenommen.