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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 76neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 76↗RIS↗

Dosisaufzeichnungen und ärztliches Zeugnis

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Die Ergebnisse der Dosisermittlung gemäß Paragraph 71, sind entweder laufend an das Zentrale Dosisregister gemäß Paragraph 133, zu übermitteln oder intern aufzuzeichnen und aufzubewahren. Spätestens nach Beendigung der Tätigkeit als strahlenexponierte Arbeitskraft im militärischen Bereich ist dafür zu sorgen, dass für die betreffende Person alle Ergebnisse der Dosisermittlung im Zentralen Dosisregister vorliegen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß auch für ärztliche Zeugnisse über die ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 69,