Absatz eins,Arbeiten externer Arbeitskräfte bedürfen einer Genehmigung.
BGBl. I Nr. 50/2020
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 77neu
2. Hauptstück
Externe Arbeitskräfte
Genehmigungspflicht
Paragraph 77,
- Absatz 2,Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist eine Beschreibung der beabsichtigten Arbeiten, aus der insbesondere die bei den betreffenden Arbeiten zu erwartenden Expositionen hervorgehen, beizulegen.
- Absatz 3,Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist, dass
- Ziffer einsdie beabsichtigte Arbeit gerechtfertigt ist sowie
- Ziffer 2hinsichtlich der Verlässlichkeit der Genehmigungswerberin/des Genehmigungswerbers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen.
- Absatz 4,Hinsichtlich der Rechtfertigung von Arbeiten sind die Bestimmungen der Paragraphen 12 und 13 sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 5,Die zuständige Behörde hat Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in ein Verfahren zur Genehmigung von Arbeiten externer Arbeitskräfte einzubeziehen.
- Absatz 6,In den Bescheid, mit dem eine Genehmigung gemäß Absatz eins, erteilt wird, sind die erforderlichen Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist.