Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 77neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 77↗RIS↗

2. Hauptstück
Externe Arbeitskräfte

Genehmigungspflicht

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Arbeiten externer Arbeitskräfte bedürfen einer Genehmigung.
  2. Absatz 2,Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist eine Beschreibung der beabsichtigten Arbeiten, aus der insbesondere die bei den betreffenden Arbeiten zu erwartenden Expositionen hervorgehen, beizulegen.
  3. Absatz 3,Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist, dass
    1. Ziffer eins
      die beabsichtigte Arbeit gerechtfertigt ist sowie
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Verlässlichkeit der Genehmigungswerberin/des Genehmigungswerbers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Rechtfertigung von Arbeiten sind die Bestimmungen der Paragraphen 12 und 13 sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die zuständige Behörde hat Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in ein Verfahren zur Genehmigung von Arbeiten externer Arbeitskräfte einzubeziehen.
  6. Absatz 6,In den Bescheid, mit dem eine Genehmigung gemäß Absatz eins, erteilt wird, sind die erforderlichen Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist.