Absatz eins,Die gemäß Paragraph 99, verantwortliche Person hat an Arbeitsplätzen, für die die gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 3, durchgeführte Dosisabschätzung ergeben hat, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Arbeitskräften sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte vor Radon folgende Maßnahmen zu treffen:
- Ziffer einsdie Beiziehung einer/eines Radonschutzbeauftragten,
- Ziffer 2die laufende Ermittlung der effektiven Dosis durch eine gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 3, ermächtigte Überwachungsstelle,
- Ziffer 3die Unterweisung der Arbeitskräfte sowie
- Ziffer 4die Erarbeitung und Umsetzung organisatorischer Maßnahmen zur Verringerung der Radonexposition.
Über die Maßnahmen gemäß Ziffer 2 bis 4 sind Aufzeichnungen zu führen.