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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 91neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 91↗RIS↗

Strahlenschutzmaßnahmen in der Raumfahrt

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Betreiberinnen/Betreiber gemäß Paragraph 87, Absatz 2, haben vor jedem Raumflug eine Abschätzung der individuell zu erwartenden effektiven Dosis aus kosmischer Strahlung für die raumfahrenden Personen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Absatz eins,, dass die effektive Dosis voraussichtlich ein Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die Betreiberin/der Betreiber
    1. Ziffer eins
      der zuständigen Behörde eine geeignete Art der Dosisermittlung für die raumfahrenden Personen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß Weltraumgesetz darzulegen sowie
    2. Ziffer 2
      die raumfahrenden Personen über die zu erwartende Dosis und das damit verbundene gesundheitliche Risiko zu informieren.
  3. Absatz 3,Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Absatz eins,, dass die effektive Dosis voraussichtlich den gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Grenzwert überschreitet, bedarf diese Exposition einer gesonderten Zulassung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter sinngemäßer Anwendung der gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, im Verordnungsweg festgelegten Voraussetzungen.