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BGBl. I Nr. 52/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 52/2020× zu B-KUVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) 13 § 0↗RIS↗
§ 138geändertAbs 2 Z 3
in Kraft 01.01.2020 – 17.06.2020 · idF BGBl. I Nr. 100/2018 · danach: BGBl. I Nr. 52/2020 § 138↗RIS↗
in Kraft ab 18.06.2020 · idF BGBl. I Nr. 52/2020 § 138↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Zusammensetzung der Verwaltungskörper
§ 138.
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und aus drei Vertreter/inne/n der Dienstgeber/innen.
(2) Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus
1. 14 Versicherungsvertreter/inne/n aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen und sechs Versicherungsvertreter/inne/n aus der Gruppe der Dienstgeber/innen, wobei die ersten sieben Mitglieder der Gruppe der Dienstnehmer/innen bzw. drei Mitglieder der Gruppe der Dienstgeber/innen Mitglieder des Verwaltungsrates sind,
2. den Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse samt ihren Stellvertreter/inne/n,
3. drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Bundesseniorenbeirat Österreichischen Seniorenrat zu entsenden sind,
4. drei Behindertenvertreter/inne/n, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat und vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist.
(3) Der Landesstellenausschuss für Wien, Niederösterreich und Burgenland besteht aus sechs Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und aus zwei Vertreter/inne/n der Dienstgeber/innen, die übrigen Landesstellenausschüsse bestehen jeweils aus drei Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und aus einem Vertreter/einer Vertreterin der Dienstgeber/innen.