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BGBl. I Nr. 54/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Kommunalsteuergesetzes 1993, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes und des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Einkommensteuergesetz 1988, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG) 161 § 0↗RIS↗
§ 11geändert4. Abschnitt: Überschrift · Überschrift (neu), Text
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.2020) · idF BGBl. I Nr. 104/2019 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 54/2020 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 54/2020 § 11↗RIS↗
Anforderungsrecht 4. Abschnitt
Datenschutz
Datenverarbeitung
§ 11.
Das für Die Verarbeitung personenbezogener Daten (insbesondere die Erhebung gemäß § 10 Abs. 2 erlangten personenbezogenen Daten sowie die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG) durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Lohnsteuer zuständige Finanzamt hat auf Anforderung Erfüllung der Österreichischen Gesundheitskasse einen Auftrag zu einer Sozialversicherungsprüfung Aufgaben gemäß § 3, für den Informationsaustausch gemäß § 10 oder auf Anforderung einer Gemeinde einen Auftrag zu einer Kommunalsteuerprüfung zu erteilen sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist.
Anmerkung
Fassung aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2020