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BGBl. I Nr. 75/2020

kundgemacht 24.07.2020 RIS↗Parlament↗
Forschungsfinanzierungsnovelle 2020
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Finanzierung von Forschung, Technologie und Innovation (Forschungsfinanzierungsgesetz – FoFinaG) erlassen wird sowie das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das IST-Austria-Gesetz, das OeAD-Gesetz und das ÖAW-Gesetz geändert werden (Forschungsfinanzierungsnovelle 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Forschungsfinanzierungsgesetz (FoFinaG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 25.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 75/2020 § 6↗RIS↗

Mindestinhalte von Leistungsvereinbarungen

Paragraph 6,

In Leistungsvereinbarungen ist für die jeweilige Leistungsperiode insbesondere Folgendes zu vereinbaren:

  1. Ziffer eins
    Ziele der Leistungsvereinbarung und Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts: die konkreten, innerhalb der Leistungsperiode zu erreichenden Ziele sind im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben festzulegen und die Rolle und der Beitrag der zentralen Forschungseinrichtung zur Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts sind zu beschreiben;
  2. Ziffer 2
    Leistungen der zentralen Forschungseinrichtungen im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben;
  3. Ziffer 3
    die maximalen Auszahlungen des Bundes sowie nähere Bestimmungen zu
    1. Litera a
      den maximal abzugeltenden Aufwendungen der zentralen Forschungseinrichtung und deren Abrechnungsmodalitäten;
    2. Litera b
      dem Auszahlungsplan;
    3. Litera c
      den Bestimmungen zur bedarfsgerechten Abrufung der Mittel (Liquiditätsmanagement);
    4. Litera d
      der Überprüfung der Gebarung durch den Bund;
  4. Ziffer 4
    Berichtspflichten der zentralen Forschungseinrichtung und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kontrolle;
  5. Ziffer 5
    Regelungen für die mögliche jährliche Umsetzungsplanung gemäß Paragraph 5, Absatz 5,;
  6. Ziffer 6
    Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung;
  7. Ziffer 7
    Möglichkeiten der Änderung und Auflösung der Leistungsvereinbarung;
  8. Ziffer 8
    Indikatoren, anhand derer die Erreichung der Ziele und Wirkungen der Leistungsvereinbarung gemessen werden kann;
  9. Ziffer 9
    Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, und 5.